Staatliche Umlagen

Stromnebenkosten
sparen.

In kaum einem Land der EU sind die Strompreise so hoch wie in Deutschland. Der Grund dafür sind aber nicht etwa höhere Erzeugungskosten, sondern die Stromnebenkosten.

Befreiung von staatlichen Umlagen

Die immensen Stromkosten in Deutschland belasten viele Unternehmen. Deshalb hat der Gesetzgeber zum Schutz der Wirtschaft zahlreiche Befreiungstatbestände und Sonderregelungen geschaffen, durch die sich die Stromnebenkosten reduzieren lassen.

So können zum Beispiel stromkostenintensive Unternehmen von der KWKG-Umlage, der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, der Offshore-Netzumlage nach § 17f EnWG und der Konzessionsabgabe befreit werden.

Stromsteuer für Unternehmen

Auch bei der Stromsteuer gibt es Sondertatbestände: So kann gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG der aus erneuerbarer Energie erzeugte Strom von der Stromsteuer befreit werden. Außerdem ermöglicht § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG in bestimmten Konstellationen eine stromsteuerfreie Lieferung bei Erzeugungseinheiten bis 2 MW.

Insbesondere bei Modellen der dezentralen Stromversorgung kann man so Stromsteuer sparen. Auch beim sog. Spitzenausgleich gem. § 10 StromStG muss Stromsteuer nur eingeschränkt abgeführt werden.

Befreiungstatbestände und Sonderregelungen nutzen

Weitere Optimierungsmöglichkeiten bestehen bei den Netzentgelten: So fällt für ein atypisches Nutzungsverhalten nur das individuelle Netzentgelt gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV an.

Auch bestimmte Großverbraucher mit konstanter Bandabnahme können von der Begünstigung durch § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV profitieren. Eine zusätzliche Optimierung lässt sich durch die Errichtung einer Kundenanlage i.S.v. § 3 Nr. 24a EnWG erreichen.

Fazit

Damit Energieverbraucher und -erzeuger das maximale Einsparpotenzial bei den Stromnebenkosten nutzen können, müssen sie ihre Energieerzeugungs- und ‑verteilungskonzepte auf die rechtlichen Rahmenbedingungen des Energierechts abstimmen. Meist müssen dazu Verträge umstrukturiert, Nutzungsprofile verändert und Zuständigkeiten umverteilt werden.

Ihr Ansprechpartner:

Dr. Lukas Assmann