Netzanschluss für Batteriespeicher (BESS)

Flexible Netzanschlussvereinbarungen (FCA)
nach § 17 Abs. 2b EnWG

BESS treffen vielerorts auf dasselbe Problem: Das Netz am Anschlusspunkt reicht für eine uneingeschränkte Anschlusszusage nicht aus.

Flexible Netzanschlussvereinbarungen (FCA)

FCA als Ausweg trotz Engpass – aber zu welchem Preis?

Das Energiewirtschaftsgesetz eröffnet BESS einen Weg zum Netz, auch wenn die Netzkapazität nicht für eine uneingeschränkte Zusage ausreicht: Die flexible Netzanschlussvereinbarung (FCA). Statt den Anschluss mangels Kapazität abzulehnen, kann der Netzbetreiber ihn unter Auflagen anbieten. Für BESS ist das oft der einzige realistische Zugang zum Netz. Die Ausgestaltung dieser Auflagen entscheidet darüber, ob das Projekt am Ende wirtschaftlich trägt.
Viele FCA-Entwürfe, die uns zur Prüfung vorgelegt werden, sind nicht für BESS mitgedacht, sondern aus generischen Anschlussbedingungen abgeleitet. Das Ergebnis: Klauseln, die den bidirektionalen Betrieb von BESS nicht sauber abbilden und diesen wirtschaftlich härter treffen, als es der konkrete Netzengpass eigentlich erfordert.

Leistungsgrenze nicht die einzige Beschränkung

In der öffentlichen Diskussion und im Gesetz wird die FCA-Beschränkung bei BESS meist auf eine Zahl reduziert: eine statische oder dynamische Begrenzung der maximalen Lade- oder Entladeleistung. Das greift bei BESS oft zu kurz. Rechtlich wie technisch relevant sind mindestens zwei weitere Stellschrauben, deren wirtschaftliche Wirkung regelmäßig unterschätzt wird:

Leistungsgradienten. Wie schnell dürfen BESS zwischen Laden und Entladen wechseln oder ihre Entnahme- bzw. Einspeiseleistung ändern? Die Technischen Anschlussregeln nennen hierfür grundsätzlich verbindliche Referenzwerte – etwa auf Hochspannungsebene 0,33 bis 0,66 % der installierten Leistung pro Sekunde; auf anderen Spannungsebenen sind andere Werte gängig. FCA-Klauseln, die hiervon am jeweiligen Anschlusspunkt nach unten abweichen, beschränken genau die Eigenschaft, die BESS wirtschaftlich auszeichnet: ihre Schnelligkeit. Wer die Reaktionsfähigkeit beschneidet, beschneidet das Geschäftsmodell.

Zugang zum Regelleistungsmarkt. Für BESS ist die Regelleistungserbringung häufig kein Zusatzgeschäft, sondern wesentlicher Erlösbaustein. Schränkt ein FCA über Fahrplanvorgaben des Netzbetreibers die Teilnahme am Regelleistungsmarkt ein oder schließt sie aus, kann das ein Projekt wirtschaftlich empfindlicher treffen als eine moderate reine Leistungsbegrenzung.

Beide Restriktionsformen sind grundsätzlich taugliche Bestandteile einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung im Sinne von § 17 Abs. 2b EnWG. Entscheidend ist jedoch, ob sie für den konkreten Netzengpass am jeweiligen Anschlusspunkt technisch erforderlich und in ihrer Reichweite verhältnismäßig sind.

Baukostenzuschuss muss Beschränkung widerspiegeln

Wer die Nutzungsmöglichkeit eines BESS einschränkt, beschränkt damit auch den Wert des Netzanschlusses für den Betreiber – und genau das muss sich in der Berechnung des Baukostenzuschusses (BKZ) niederschlagen. Wird der BKZ auf Basis einer Anschlusskapazität kalkuliert, die wegen Gradienten- oder Regelleistungsrestriktionen wirtschaftlich gar nicht voll nutzbar ist, zahlt der Betreiber für eine Werthaltigkeit, die ihm vertraglich nicht zusteht. Diese Verknüpfung zwischen Beschränkungstiefe und BKZ-Bemessung wird in vielen Vertragsentwürfen schlicht nicht abgebildet – mit entsprechendem Verhandlungs- und Konfliktpotenzial.

Was wir für BESS-Projekte prüfen

  • Zulässigkeit der angebotenen FCA-Klauseln am konkreten Standort: Sind Leistungsgrenze, Gradientenvorgabe und Regelleistungsbeschränkung im Hinblick auf den Netzengpass erforderlich und verhältnismäßig?
  • Plausibilisierung der BKZ-Berechnung im Verhältnis zu den vereinbarten Beschränkungen
  • Verhandlung praxistauglicher Alternativen zu pauschalen Fahrplanvorgaben, die dem bidirektionalen BESS-Betrieb gerecht werden
  • Vertretung gegenüber Netzbetreibern und – soweit erforderlich – gegenüber der Bundesnetzagentur

Fazit

Ein FCA ist kein Formular, das man unbesehen unterschreibt, sondern ein Vertrag, der verhandelt werden kann und sollte. Wo BESS-Projekte auf Netzengpässe treffen, verbinden wir regulatorische Detailkenntnis mit dem klaren Blick auf die Wirtschaftlichkeit des Projekts.

Ihr Ansprechpartner:

Timo Günthert