Erneuerbare Kraftstoffe

Elektromobilität für die Verkehrswende

Im Verkehrssektor stehen alle Zeichen auf Elektrifizierung. Dies liegt insbesondere an neuen Förderregelungen, die die Sektorkopplung zwischen Strom- und Verkehrssektor weiter stärken und damit der „Verkehrswende“ zum Erfolg verhelfen sollen.

Geschäftsmodelle nach dem Elektromobilitätsgesetz

Aus den Förderregelungen für Elektrofahrzeuge ergeben sich eine Reihe neuer Geschäftsmodelle und damit die Chance für Stromversorger in den Verkehrssektor einzutreten.

E-Quote für Elektromobilität vermarkten

Die Förderung der Elektromobilität dabei setzt unter anderem an der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) der §§ 37a ff. BImSchG an. Diese verpflichtet Mineralölkonzerne einen bestimmten Anteil an Biokraftstoffen in Verkehr zu bringen.

Seit dem Jahr 2018 kann auf die THG-Quote auch Strom aus Elektrofahrzeugen angerechnet werden. Nach den Vorgaben der 38. BImSchV muss hierzu der Stromversorger des Elektrofahrzeugs mit dem Mineralölkonzern einen Quotenerfüllungsvertrag abschließen. Die THG-Quote der Elektrofahrzeuge (E-Quote) kann damit zwischen den Marktteilnehmern gehandelt werden.

Die E-Quote schafft attraktive Geschäftsmodelle für Stromversorger, da sich mit ihr Zusatzerlöse aus der Stromlieferung erwirtschaften lassen.

Für die Umsetzung dieses Geschäftsmodells ist ein spezieller Stromliefervertrag für Elektrofahrzeuge erforderlich, der die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Vorgaben der 38. BImSchV und die Meldepflichten der §§ 37a ff. BImSchG, berücksichtigt.

Die Bedeutung der E-Quote wird in Zukunft weiter stark zunehmen. Dies liegt daran, dass neben der steigenden Anzahl an Elektrofahrzeugen auch die Pflicht zur THG-Minderung steigt. Während die Mineralölkonzerne im Jahr 2020 noch verpflichtet waren, ihre THG-Emissionen um 6% zu reduzieren, erhöht sich die THG-Quote bis zum Jahr 2030 kontinuierlich auf 25%.

Chancen der Verkehrswende nutzen

Neben Geschäftsmodellen im Zusammenhang mit der E-Quote eröffnet die Elektromobilität Raum für viele weitere Ideen. Ein Beispiel sind dafür Ladeinfrastruktur- und Mobilitätskonzepte für Unternehmen, die von steuerlichen Begünstigungen profitieren. So können Unternehmen ihren Arbeitnehmer*innen etwa steuerfrei das Aufladen von Elektrofahrzeugen im Betrieb ermöglichen.

Damit Arbeitnehmerinnen auch zu Hause ihr Elektrofahrzeug aufladen können, dürfen Unternehmen den Arbeitnehmerinnen eine eigene Ladesäule zur Verfügung stellen. Beide Vorgänge sind nach § 3 Nr. 46 EstG von der Lohnsteuer ausgenommen.

Rechtliche Rahmenbedingungen für die Elektromobilitätsbranche

Bei Lade- und Mobilitätskonzepten für Unternehmen sind neben energie- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen auch arbeits- und datenschutzrechtliche Anforderungen zu berücksichtigen.

Für die Abrechnung der Stromlieferungen an die Arbeitnehmer*innen ist ferner das Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zu beachten.

Wird das Elektroauto zudem durch eine eigene Stromerzeugungsanlage versorgt, der sogenannten Eigenversorgung, lassen sich die Stromkosten stark reduzieren. Ein Beispiel ist hierfür ein Carport mit einer Photovoltaik-Anlage.

Derartige Mobilitätskonzepte können auch in bestehende Eigenversorgungs- und Mieterstrommodelle integriert werden. Rechtliche Fallstricke ergeben sich dabei allerdings beim bivalenten Laden von Elektrofahrzeugen oder der rechtlichen Zuordnung von Elektro-Dienstfahrzeugen.

Fazit

Nach dem aktuellen rechtlichen Rahmen fördert Deutschland nicht nur Elektroautos, sondern allgemein innovative Geschäftsmodelle im Strom- und Verkehrssektor. Wir beraten unsere Mandant*innen zu allen damit einhergehenden Förderungen und Möglichkeiten.

Ihr Ansprechpartner:

Dr. Lukas Assmann