Lokale Energiekonzepte

Dezentrale Energie aus regenerativen Energiequellen

Ob Solarstrom, Blockheizkraftwerke oder Windkraft - lokale Energiekonzepte leisten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Energiewende.

Beratungsschwerpunkte

Bei dezentraler Energieversorgung wird die Energie dort erzeugt, wo sie auch verbraucht wird. Infolgedessen gibt es viele kleinere Stromerzeugungsanlagen für Industrie und Haushalte anstelle von wenigen zentralen.

Dezentrale Energieversorgung mit regenerativen Energien

Ein Beispiel hierfür sind sogenannte Mieterstrom- beziehungsweise Quartierstrom-Modelle. Mehrfamilienhäuser oder auch ganze Siedlungsblöcke erzeugen hier den Großteil des eigenen Strombedarfs vor Ort in eigenen Anlagen (BHKW und/oder Photovoltaik-Anlagen).

Nur wenn in Spitzenzeiten der Strombedarf durch haus- bzw. vierteleigene Anlagen nicht gedeckt werden kann, wird zusätzlich Strom aus dem allgemeinen Versorgungsnetz bezogen. Der dezentral erzeugte Mieterstrom ist wesentlich billiger, weil er deutlich weniger durch Stromnebenkosten belastet ist.

Vorteil: Dezentrale Stromerzeugung spart Stromnebenkosten

Die Kostenreduktion betrifft zum Beispiel die Stromsteuer. Dies kommt auch dann in Betracht, wenn ein Dritter (etwa ein Energieversorger) die Anlage errichtet und deren technische Betriebsführung übernimmt. Allerdings ist darauf zu achten, dass bestimmte, von der Finanzverwaltung aufgestellte einschränkende Anforderungen für den Weiterverkauf des Stroms an den Letztverbraucher eingehalten werden.

Schließlich lassen sich Netzentgelte einsparen, soweit der Strom nicht durch das allgemeine Versorgungsnetz geleitet wird. Damit entfallen auch die Konzessionsabgabe, die KWKG-Umlage, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV sowie die Offshore-Netzumlage.

Energievertragsrecht bei dezentralen Energiekonzepten

Im Ergebnis bieten geschickt gestaltete Mieterstrom-Modelle erhebliche wirtschaftliche Vorteile für Betreiber-Unternehmen und Verbraucher. Zu deren Umsetzung sind maßgeschneiderte Verträge erforderlich, auf deren Grundlage sich das dargestellte Wertschöpfungspotenzial nutzen lässt. Weitere Spezialfragen zum dezentralen Ausbau erneuerbarer Energien ergeben sich bei der Abwicklung der Lieferungen. So ist etwa auf die ordnungsgemäße Stromkennzeichnung und Abrechnung nach dem EnWG zu achten.

Entscheidend für die Anerkennung eines Mieterstrom-Modells gegenüber dem vorgelagerten Verteilnetzbetreiber ist zudem das Messkonzept. Mieter, die nicht am Mieterstrom teilnehmen möchten, müssen stets die freie Wahl des Energieversorgers haben. Dies ergibt sich aus den Vorgaben für eine Kundenanlage i.S.v. § 3 Nr. 24a EnWG. Einzige Alternative zu einer Kundenanlage ist der Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes gem. § 110 EnWG. Dies wird jedoch nur in Einzelfällen ein gangbarer Weg sein.

Fazit

Unsere Branchenkenntnisse sowie unsere Erfahrungen im Energievertragsrecht geben Unternehmen, Stadtwerken und Start-ups der dezentralen Energieversorgung Rechtssicherheit für den Ausbau dezentraler Anlagen und somit für die Zukunft - auch nach der Energiewende.

Ihr Ansprechpartner

Dr. Lukas Assmann